Um den Traum von einem eigenen Haus zu verwirklichen, ist es notwendig ein Baugrundstück zu haben, wo man das begehrte Stück auch errichten kann.
Beim Grundstückserwerb gibt es einiges zu beachten. Vorher sollte man sich überlegen, welche Nutzung für das Grundstück vorgesehen ist. Danach kann man sich sachkundig machen - bei den dafür zuständigen Stellen - welcher Grundstückspreis ortsüblich ist. Sollte man sich allerdings mit dem Verkäufer nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, dass ein Gutachter zur Grundstücksbewertung hinzugezogen wird. In dem zu erstellenden Gutachten werden alle relevanten Dinge - das Grundstück betreffend - berücksichtigt. Daher wird so einem Gutachten ein hoher Stellenwert zugedacht. Allerdings hat die Inanspruchnahme eines Gutachters auch seinen Preis. Das Resultat dieser Begutachtung erhält man dann zu einer Gegenleistung in Höhe von ca. 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro. Man sollte auch Informationen über noch eventuell anfallende Erschließungskosten einholen. In der Regel werden nämlich damit die Grundstückseigentümer belastet. In Zeiten von leeren Kassen in Kommunen und Gemeinden muss man diese nicht noch zusätzlich schröpfen!
Geht der Baugrund mit einem Bauzwang einher, was bedeutet, dass man einen Termin gestellt bekommt, an man mit dem Bau begonnen haben muss. Was sagt eigentlich der Bebauungsplan für das Gebiet aus? Handelt es sich um ein reines Wohngebiet, eine Gewerbegebiet oder ein Mischgebiet, auf dem sich Gewerbe- und Wohneinheiten befinden?
Auf Altlasten sollte man ein Grundstück prüfen lassen, wenn dieses bereits gewerblich genutzt wurde. Die Kosten für die Gewerbesteuer werden bei Kauf eines Grundstückes fällig. Diese beträgt 3,5% vom Kaufpreises des Grundstückes. Die Unbedenklichkeitsurkunde wird erst vom Finanzamt freigegeben, wenn die Grunderwerbssteuer getilgt ist. Erst dann darf der Notar einen Grundbucheintrag für dieses Grundstück veranlassen. Grunderwerbssteuer fällt nicht an, bei einem Verkauf des Grundstückes an Familienangehörige.
Erbpacht ist noch eine Möglichkeit, ein Grundstück zu erwerben. Hier erhält der Eigentümer des Grundstückes einen Erbzins. Meist ist die Nutzung des Grundstückes dann zeitlich begrenzt. Solche Erbpachtverträge laufen 75 oder auch 99 Jahre. Nach Ablauf der vereinbarten Frist, geht das auf dem Grundstück erbaute Haus in den Besitz des Grundstückseigentümers über. In der Regel wird das Gebäude dann mit dem Sachwert, den es zum Ablauf der Erbpachtlaufzeit noch besitzt vergütet. Ein Erbpachtvertrag verfügt aber nicht mehr über eine so hohe Attraktivität, als dass er zu empfehlen wäre.